AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wordliner GmbH für Auftragsproduktionen von Videoproduktionen

A. Vertragsgegenstand und geltende Bestimmungen

(1) Die Wordliner GmbH, Paul-Robeson-Str. 10, 10439 Berlin („Wordliner “) produziert für Auftraggeber („Kunden“) hochwertige Bewegtbildpräsentationen, Filmwerke bzw. Videos in Form von Videoproduktionen und Animationen für Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen. Weitere Dienstleistungen sind die Postproduktion und Distribution dieser Werke. Diese Filme sind Gegenstand der nachfolgenden vertraglichen Regelungen mit dem Kunden.

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen Wordliner  und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form. Wordliner widerspricht hiermit ausdrücklich der auch nur ergänzenden Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

B. Auftragsproduktionen

§ 1 Leistungsumfang

(1) Wordliner bietet die von ihr hergestellten Filme zu den in der Auftragsbestätigung bzw. einem etwaigem verbindlichen Angebot genannten Preisen an.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, dem Leistungszeitraum sowie sonstiger Leistungsspezifika sämtliche Bestimmungen dieser AGB.

§ 2 Durchführung der Produktion

(1) Bei Annahme eines Auftrags produziert Wordliner als Filmhersteller in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu dem im Angebot geltenden Festpreis oder auch zu einem festgelegten Stundensatz innerhalb eines Rahmenvertrags.

(2) Dabei obliegen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Wordliner bis hin zum fertigen Produkt in eigener Verantwortung sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten wie die Lieferung eines Konzepts/Drehbuchs (auch in standardisierter Form), Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Miete von Atelierräumen, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras, Film- und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und DVD-Programmierung und ähnliches.

(3) Wordliner stimmt sich hierbei jeweils eng mit dem Kunden ab, hat aber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftrags das Letztentscheidungsrecht.

 

§ 3 Nutzungsrechte

(1) Sollen bei der Produktion Gegenstände abgebildet oder vorbestehende Werke verwendet werden, an denen Rechte Dritter oder des Kunden, insbesondere Urheber- oder Leistungsschutzrechte bzw. entsprechende Nutzungsrechte bestehen, weist der Kunde Wordliner darauf von sich aus vor Vertragsabschluss ausdrücklich hin. Dabei benennt er Wordliner  in Textform den Umfang dieser Rechte sowie Rechtsgrund und Umfang seiner Rechtsmacht, darüber zu verfügen.

(2) Der Kunde sichert zu, im Umfang der Erklärung nach Abs. 1 zur rechtswirksamen Einräumung der Rechte nach Abs. 3 befugt zu sein. Er garantiert und steht dafür ein, dass entgegenstehende Rechte Dritter, insbesondere von etwaigen Mitwirkenden bei der Herstellung des Films oder Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, nicht bestehen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde keine Erklärung nach Abs. 1 abgibt.

(3) Sofern Rechte Dritter oder des Kunden bestehen, räumt dieser – soweit seine Rechtsmacht reicht – Wordliner  mit Vertragsabschluss im Rahmen eines Buy-Outs das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten filmisch zu verwerten. Dazu werden Wordliner insbesondere die folgenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt:

a) Die Theaterrechte (Kino-/Vorführungsrecht),

d.h. das Recht, den Film durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems, der verwendeten Bild-/Tonträger und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale. Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (z.B. 70, 35, 16, 8 mm), analoge und digitale (Video-) Systeme sowie die Fernübertragung des Vorführsignals und umfassen die gewerbliche und nicht gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist in das Recht, den Film auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals u.ä. Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

b) Die Videogrammrechte,

d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) des Films auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Schmalfilme, Schmalfilmkassetten, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (z.B. CD-Video, CD-Rom, CD-I, DVD, HD-DVD, Blu-Ray sowie alle sonstigen CD-Formate, Disketten, Chips etc.) einschließlich jeder anderen technischen Art der Bild-/Ton-Speicherung oder –wiedergabe (digital oder analog, mit oder ohne zusätzlichem Schlüssel, mit oder ohne Zwischenspeicherung etc.). Eingeschlossen ist das Recht, den Film einem begrenzten Empfängerkreis (Closed-circuit-video, z.B. Krankenhäuser, Hotels, Flugzeuge, Schiffe, Bahnen) oder einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen (z.B. Intranet, Video-on-demand).

c) Das Senderecht,

d.h. das Recht, den Film durch Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Herzschwellen, Laser, Mikrowellen o.ä. technische Einrichtungen (digital oder analog) ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen, für alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelsendung,

Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten, Abruf-Fernsehen) und unabhängig davon, in welcher Form die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentliches oder privates, kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) oder wie das Rechtsverhältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, Free-TV, Pay-TV, Pay-per-view, Near-video-on-demand, Video-on-demand etc.). Eingeschlossen sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (z.B. Wiedergabe über Fernseher in Hotelhallen, in Flughäfen etc.).

d) Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übermittlungsrecht,

den Film im Rahmen der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ihn zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und Dritten oder der Öffentlichkeit in körperlicher oder unkörperlicher Form zu übermitteln oder für diese bereitzustellen. Eingeschlossen ist das Recht, den Film in Verbindung mit anderen gesammelt zu verwerten.

e) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

d.h. das Recht, den Film einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Download in jeder technischen Form, über IP-TV, Download-to-own, Streaming oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

f) Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht,

d.h. das Recht, den Film unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte des Nutzers zu kürzen, zu teilen, im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben für Werbung zu unterbrechen, im Umfeld des Films Werbung zu schalten, diesen neben Werbung gleichzeitig zu zeigen (z.B. durch Split-Screen), die Laufzeit anzupassen, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen, den Film in allen Sprachen zu synchronisieren, untertitelte oder voice-over-Fassungen herzustellen oder den Film in sonstiger Weise – insbesondere auf Anforderungen einer Sendeanstalt – zu bearbeiten sowie diese so bearbeiteten oder synchronisierten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag Wordliner  eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

g) Das Recht zur Werbung und (Teil-)Auswertung,

d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus dem Film im Rahmen anderer Produktionen oder zu Zwecken der Werbung für den Film (z.B. Sendung oder Vorführung in Programmvorschauen, Teilverwertung, Teil-in-Werbung) oder auch der Eigenwerbung (z.B. durch Verwendung als Imagefilm , im Rahmen sonstiger Marketingmaßnahmen etc.) auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise auch in anderer Form (z.B. im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften) für den Film zu werben.

h) Das Drucknebenrecht,

d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstiger kurzer Druckwerke mit einer länger von bis zu 7500 Worten sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung und Auswertung des Films in Presse, Rundfunk, Programmheften und dergleichen. Dies umfasst insbesondere auch Inhaltsdarstellungen in Video- und Kabeltext.

i) Das Tonträgerrecht,

d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten, CDs oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, die unter Verwendung auch des gesprochenen Soundtracks des Films oder des dem Film zugrunde liegenden Drehbuches gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden.

j) Das Recht zur Auswertung des Films in interaktiven Formen,

d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films auf Bild-/Tonträgern, die zur interaktiven Nutzung, d.h. zur individuellen Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstigen Veränderungen des Films bzw. dessen einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile (jedenfalls durch Verbindung mit anderen Werken) durch den jeweiligen Nutzer bestimmt sind, sowie zur Sendung und sonstigen Zugänglichmachung entsprechender interaktiv gestalteter Fassungen des Films.

k) unbekannte Nutzungsarten,

Der Kunde ist sich bewusst, dass einzelne der von den vorstehenden Rechtseinräumungen umfassten Nutzungsarten in ihrer zukünftigen wirtschaftlichen Bedeutung möglicherweise noch nicht vollständig eingeschätzt werden können. Da Wordliner  darauf angewiesen ist, den Film auch in anderen Nutzungsarten, die heute nur technisch bekannt sein mögen, auszuwerten, erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, dass Wordliner  Nutzungsrechte auch an solchen heute nur technisch bekannten Nutzungsarten eingeräumt erhält.

(4) Wordliner  räumt dem Kunden seinerseits unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes, auch in Form von Stand- bzw. Lichtbildern, in gedrucktem Werbematerial, auf Datenträgern wie CD oder DVD sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung für sich selbst bzw. für das eigene Unternehmen, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Firmenveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, ein. Nachträgliche Veränderungen am Filmwerk durch Dritte oder den Kunden selbst sind nicht zulässig.

(5) Die Rechteeinräumung nach Abs. 4 erfolgt erst mit vollständigem Eingang der fälligen Vergütung bei Wordliner .

(6) Eine Pflicht zur Verwertung des Films besteht weder für den Kunden noch für Wordliner .

§ 4 Vertragsschluss und Durchführung

(1) Ein Vertrag zur Filmherstellung kommt zu den Bedingungen dieser AGB wie folgt zustande:

a) Angebot durch Wordliner: Unterbreitet Wordliner dem Kunden ein schriftliches Angebot, kommt ein Vertrag durch Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei Wordliner in Textform (z.B. Brief, Telefax oder Email) innerhalb der von Wordliner genannten Annahmefrist zustande. Eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden.

Als Angebote gelten auch die auf den Webseiten der Wordliner GmbH vorgestellten Produkte. Sollte sich ein Kunde auf eines dieser Produkte beziehen und schriftlich oder mündlich explizit seine Kaufabsicht erklären, gilt das Angebot mit der Vereinbarung auf einen Produktionstermin als angenommen sofern der Kunde nicht unmittelbar widerspricht.

b) Angebot durch den Kunden: Ein Angebot des Kunden führt dann zum Vertragsschluss, wenn diesem eine Auftragsbestätigung von Wordliner in Textform zugeht.

(2) Vereinbarte Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine. Können sie aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Wordliner liegen, nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegenüber Wordliner keinerlei Ersatzansprüche.

(3) Für eine Kündigung durch den Kunden bis zur Fertigstellung der Produktion gilt § 649 BGB. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(4) Nach Fertigstellung der Produktion übergibt Wordliner eine ggf. mit Wasserzeichen gekennzeichnete Kopie des Films zur Abnahme (in der Regel als digitaler Download) an den Kunden. Vom Kunden gewünschte Versendungen (z.B. als DVD) erfolgen auf dessen Kosten und Gefahr. Er trägt ab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung. Das Original-Filmmaterial verbleibt im Besitz und im Eigentum von Wordliner. Nutzungsrechte daran können durch den Kunden gesondert erworben werden.

(5) Technische Mängelrügen und Beanstandungen des Kunden müssen Wordliner  unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entgegennahme der Filmkopie, in Textform angezeigt werden. Wordliner hat bei begründeten Beanstandungen das Recht und die Pflicht, bis zu zwei Nachbesserungsversuche zur Mängelbeseitigung durchzuführen. Ist der Mangel danach nicht beseitigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Wordliner  vom Kunden eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben in diesem Fall bei Wordliner.

(6) Mit Bereitstellung der Filmkopie bzw. der Erstfassung an den Kunden, wird das vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt. Das vereinbarte Nutzungsrecht an der Filmkopie erwirbt der Kunde erst nach seiner Freigabe und dem vollständigem Eingang des Honorars.

(7) Freigaben/Korrekturen seitens des Kunden sollen nach Bereitstellung der Filmkopie binnen fünf Werktagen erfolgen. Ist dies in Ausnahmefällen einmal nicht möglich, übermittelt der Kunde einen konkreten Alternativtermin, bis zu dem die Rückmeldung erfolgt. Bekommen Wordliner  auf Vorschläge oder Freigabeersuchen keinerlei Rückmeldung binnen fünf Werktagen, gilt der von Wordliner  gemachte Vorschlag als angenommen. Etwaige spätere Korrekturen sind dann nur in Form ergänzender Aufträge möglich. Bekommt Wordliner  auf Vorschläge oder Freigabeersuchen keinerlei Rückmeldung binnen zehn Werktagen, gilt die Gesamtleistung als vollständig erbracht.

C. Sonstiges

§ 1 Zahlungsbedingungen

(1) Forderungen von Wordliner sind mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.

(2) Bei Zahlungsverzug ist Wordliner berechtigt, weitere Arbeiten an dem Film bis zum Eingang der vereinbarten Zahlung einzustellen.

(3) Der Kunde darf Wordliner gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 2 Unterstützungspflicht; Freistellung; Haftungsbeschränkung

(1) Der Kunde und Wordliner werden einander bei etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung der erworbenen Rechte im größtmöglichen Umfang unterstützen, notwendige Auskünfte erteilen sowie erforderliche oder zweckmäßige Dokumente, Korrespondenzen und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme des Kunden oder von Wordliner  durch Dritte.

(2) Soweit der Kunde entgegen seiner Erklärung nicht zur Einräumung von Rechten befugt war oder entgegenstehende Rechte Dritter bestanden, stellt er Wordliner  von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen, die Dritte gegen Wordliner  wegen einer dadurch verursachten Verletzung ihrer Rechte geltend machen, frei und übernimmt die dadurch entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung, soweit sie angemessen sind. Die Geltendmachung weitergehender Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Kunden durch Wordliner  bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Wordliner  nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht). Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 3 Auftragnehmer

(1) Auftragnehmer der Wordliner GmbH erhalten vor Leistungsausführung ein Briefing, in der die inhaltlichen, technischen und andere Erfordernisse des Auftrags geregelt werden. Diese können auch per Email ergänzt werden.

(2) Die Leistung gilt erst mit vollständiger Lieferung des angeforderten Materials oder der angeforderten Leistungsbausteine als erfüllt. Abweichungen vom Auftrag, Änderungen oder Einflüsse, die den Erfolg des Projekts gefährden, müssen unverzüglich vom Auftragnehmer angezeigt werden.

(3) Im Falle von Leistungen, bei denen Urheberrechte beim Auftragnehmer entstehen, gilt als vereinbart, dass sämtliche Nutzungsrechte an diesen Urheberrechten, räumlich und zeitlich nicht begrenzt an die Wordliner GmbH übertragen werden, sofern nichts anderes vereinbart oder eingeschränkt wird. Der Umfang der übertragenen Nutzungsrechte ist in diesen AGB und A, § 3 detailliert beschrieben.

(4) Zahlungsziel für den Auftraggeber sind im Regelfall bis 4 Wochen ab Rechnungstellung des Auftragnehmers. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer beantragt werden.

§ 4 Schlussbestimmungen 

(1) Etwaige Abweichungen von den vorstehenden Regelungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der beiderseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Erklärungen in Textform gelten als wirksam, sofern Eingang und Inhalt der Erklärungen gegenseitig in Textform bestätigt wurden.

(2) Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll in diesem Fall durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die in ihrem Regelungsgehalt dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung im Hinblick auf die Zwecke des Vertrages möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend für Vertragslücken.

(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Stand/gültig ab: 01.Januar 2012